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Rechte und Pflichten aus dem Gastaufnahmevertrag Hotel- und Gaststättenverband (DEHOGA) Wie immer im Geschäftsleben, geht es auch
bei der Zimmerreservierung nicht ohne Regelung. Wie alle Verträge kann auch der Gastaufnahmevertrag grundsätzlich nur mit Einverständnis beider Parteien gelöst werden. Im einzelnen ergeben sich aus ihm folgende Rechte und Pflichten: 1. Der Gastaufnahmevertrag ist abgeschlossen, sobald das Zimmer oder die Ferienwohnung bestellt und zugesagt oder, falls eine Zusage aus Zeitgründen nicht mehr möglich war, bereitgestellt worden ist. (z. B verbindliche Reservierung per E-Mail) 2. Der Abschluss des Gastaufnahmevertrages verpflichtet die Vertragspartner zur Erfüllung des Vertrages, gleichgültig, auf welche Dauer der Vertrag abgeschlossen ist. 4. a) Der Gast ist verpflichtet, bei Nichtinanspruchnahme der
vertraglichen Leistungen den vereinbarten oder betriebsüblichen Preis zu
bezahlen, abzüglich der vom Gastgeber ersparten Aufwendungen. 5. a) Der Gastgeber ist nach Treu und Glauben gehalten, nicht in
Anspruch genommene Zimmer nach Möglichkeit anderweitig zu vergeben, um
Ausfälle zu vermeiden. 6. Ausschließlicher Gerichtstand ist der Betriebsort. (Traunstein) |